Versicherungsvergleich Private Krankenversicherung vergleichen Sie  kostenlos und unabhängig...

  Die Wahl der privaten Krankenversicherung sollte gut überlegt sein, da sie die wichtigste aller Versicherungen ist. Der ausschließliche Vergleich des Preises zeigt seine Folgen erst im weiteren Verlauf der Versicherung. Wichtig ist zu vergleichen ob Versicherer über einen langen Zeitraum in der Vergangenheit mit moderaten Preissteigerungen aufwarten konnten und bei denen der Deckungsumfang weitreichend ist. Bei diesen Gesellschaften sollte damit zu rechnen sein, das die Prämien auch im Alter bezahlbar bleiben. Um für Sie den optimalen Anbieter zu finden arbeiten wir mit einem Vergleichsprogramm, indem wir mehr als 40 Gesellschaften berücksichtigen. Ganz nach Ihren wünschen und Ihrer persönlichen Lebenssituation finden wir damit den optimalen Anbieter.

"Versicherungsvergleich private Krankenversicherung" bietet Ihnen 3500 private Krankenversicherungstarife im Vergleich

Fordern Sie hier kostenlos Ihren persönlichen Versicherungsvergleich private Krankenversicherung an

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Welche Vorteile bietet die private Krankenversicherung?

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Wer kann in die private Krankenversicherung wechseln?

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Welche Kündigungsfristen sind beim Wechsel in die private Krankenversicherung zu beachten?

Sie haben  weitere Fragen zur privaten Krankenversicherung

 

 

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Welche Vorteile bietet die private Krankenversicherung?

Die Private Krankenversicherung bietet Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie können selber wählen welche Leistungen zu welchem Preis Sie versichern möchten und ab welcher Aufwandshöhe Sie ihre Erstattung wünschen. Mit einem geringeren Leistungsumfang können Sie direkt an der Prämie sparen, bei einem allumfassenden Versicherungsschutz sind Sie im Ernstfall bestens abgesichert.

Die Leistungen:

In der PKV erhalten Sie je nach gewähltem Tarif wesentlich bessere Leistungen als in der GKV. Sie sind selber Vertragspartner Ihres Arztes oder Krankenhauses und können direkt Einfluss auf die abgerechneten Leistungen nehmen.

Zu den Leistungsvorteilen der PKV gehören im Regelfall:

- unbeschränkte freie Arzt- und Krankenhauswahl
- Erstattung der Behandlung durch den Heilpraktiker (teilweise Naturheilverfahren und Alternative Heilmethoden)
- keine Kosten für Medikamente und Heilmittel (z.B. Massagen)
- Kostenerstattung für Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen)
- weltweiter Versicherungsschutz
- verbesserte Unterbringung im Krankenhaus (Ein- oder Zweibettzimmer)
- Chefarztbehandlung im Krankenhaus
- bessere Versorgung bei Zahnersatzmaßnahmen (keine Begrenzung auf einfache Materialien, Erstattung bis zu 90%, Erstattung auch von Inlays)
- Keine Beschränkung auf gesetzliche Leistungskataloge

Die Beitragsrückerstattung

Viele Gesellschaften bieten Ihnen eine Beitragsrückerstattung an, wenn für ein oder mehrere Kalenderjahre keine Leistungen geltend gemacht werden. Dabei kann es sich lohnen, kleinere Rechnungsbeträge selbst zu erstatten, denn die Beitragsrückerstattung kann schon mal mehrere Monatsbeiträge betragen. Haben Sie zusätzlich einen Selbstbehalt vereinbart, müssen Sie einen bestimmten Teil Ihrer Kosten sowieso selber tragen und zahlen auch noch von vornherein eine geringere Prämie.

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Wer kann in die private Krankenversicherung wechseln?

Wer kann sich privat Kranken versichern ?

Arbeitnehmer
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist für Angestellte und Arbeitnehmer in 2005 erst ab 46.800 Euro Jahreseinkommen möglich. Das ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze - nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung beträgt

in 2005 42.300 Euro jährlich. bis zu diesem Einkommen werden maximal Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Höhe des Beitragssatzes Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können erstmalig zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die Pflichtgrenze überschritten wird, in die Privatkrankenversicherung wechseln

Achtung: Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht maßgeblich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung!



Selbstständige

Selbstständig Tätige sind - mit Ausnahme von Künstlern und Landwirten, für die besondere Vorschriften gelten, - nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Selbstständige haben somit die Möglichkeit, eine private Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als so genanntes "freiwilliges Mitglied" beizutreten.
Selbstständige, die bereits in der GKV als freiwillige Mitglieder versichert sind, können jederzeit (unter Einhaltung der Kündigungsfristen in der GKV) zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Freiberufler

Freiberufler sind u.a. folgende Selbstständige lt. § 18 Einkommensteuergesetz:
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte und ähnliche Berufe.
Zu den Freiberuflern zählen auch selbstständig tätige Ärzte und Zahnärzte.
Werden diese Berufe im Angestelltenverhältnis ausgeübt, gelten dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer.

Freiberufler sind wie andere Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Alle "selbstständigen Freiberufler" haben also ebenfalls die Möglichkeit, eine private Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als so genanntes "freiwilliges Mitglied" beizutreten.

Freiberufler, die bereits in der GKV als freiwillige Mitglieder versichert sind, können jederzeit (unter Einhaltung der Kündigungsfristen) zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Ärzte

Der Beruf des Arztes kann sowohl selbstständig (als niedergelassener Arzt) oder als Angestellter ausgeübt werden.

Wird er als Angestellter ausgeübt (z.B. Assistenzarzt im Krankenhaus), gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer.

Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt (z.B. als niedergelassener Arzt), sind Ärzte nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle "selbständigen Ärzte" - gemäß § 18 EStG Freiberufler - haben also ebenfalls die Möglichkeit, eine private Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.

Für Tierärzte steht in der PKV kein spezielles Tarifangebot zur Verfügung, es gelten die gleichen Regeln wie für Freiberufler.

Sonderfälle:

- Medizinstudent im "Praktischen Jahr"
  Die dritte Phase des Medizinstudiums, das so genannte "Praktische Jahr", wird mit dem
  3. Staatsexamen abgeschlossen. Während dieser Zeit besteht im Rahmen der studentischen   Krankenversicherung Versicherungspflicht.

  Die Versicherungspflicht endet, wenn

          ... die Altersgrenze von 30 Jahren oder
          ... die Höchstsemesterzahl (14 Fachsemester)

  überschritten wird. Der Medizinstudent kann dann eine private Vollversicherung nach Tarif (G)AVP   abschließen.

- Arzt im Praktikum
  Nach dem Studium muss jeder Arzt 18 Monate als so genannter "Arzt im Praktikum" (AiP) tätig
  sein. In dieser Zeit ist er eigentlich versicherungspflichtig, kann sich aber gemäß § 8 SGB V
  von der Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Vollversicherung abschließen.
  Die Befreiung endet mit Beendigung des AiP.

Beamte

Beamte, Richter und Versorgungsempfänger (Beamte im Ruhestand):

Diese Personen haben Anspruch auf einen Zuschuss ihres Dienstherrn zu den Kosten in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
Das gilt für sie selbst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Beihilfeberechtigte werden grundsätzlich als Privatpatienten behandelt. Einige Leistungsbereiche der Beihilfe (z.B. Sehhilfen, Medikamente) bewegen sich allerdings auf GKV-Niveau. In vielen Ländern sind außerdem bei einem stationären Krankenhausaufenthalt nur die Kosten für die allgemeine Pflegeklasse beihilfefähig.
Bund und Länder haben entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung an den Kosten (Beihilfebemessungssätze) und weitere Einzelheiten festgelegt sind.

Beamte in der Ausbildung:

Beamte in der Ausbildung absolvieren einen zwischen 12 und 36 Monate dauernden Vorbereitungsdienst (= Ausbildung). Es handelt sich im wesentlichen um Polizeidienst- und Inspektorenanwärter, sowie um Studien- und Rechtsreferendare (Rechtsreferendare werden nur noch in Brandenburg, Sachsen und Thüringen verbeamtet).

Alle Beamtenanwärter haben Anspruch auf Beihilfe. Zur Absicherung der Restkosten stehen für die Dauer des Vorbereitungsdienstes Sondertarife zur Verfügung. Diese bieten dem Kunden ermäßigte Beiträge. Außerdem muss er keine Wartezeiten ableisten. Die Sondertarife gelten auch für den Ehepartner eines Beamtenanwärters. Für Kinder sind jedoch die "normalen" Beihilfetarife zu wählen; der Wartezeitverzicht gilt auch hier.

Achtung:
Bei Beamtenanwärtern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beihilfe sich nach den Bundesbeihilfevorschriften richtet, sind Zahnersatzmaßnahmen und Kieferorthopädie nicht beihilfefähig. Die Kosten für Zahnersatz können jedoch durch Zusatztarife im Rahmen der tariflichen Leistungen versichert werden.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Versicherungsfreie, über JAEG verdienende Angestellte):

Diese Zielgruppe kann wählen zwischen
- einer privaten Vollversicherung (mit Arbeitgeberzuschuss)
- einer Restkostenversicherung nach Beihilfetarifen (ohne Arbeitgeberzuschuss)

In einigen Bundesländern und im Bund wurde die Beihilfe für Arbeitnehmer inzwischen stark gekürzt bzw. gestrichen (siehe KV-Lexikon unter dem Stichwort "Beihilfe/Angestellte im öffentlichen Dienst").

Achtung:
Versicherungsfreie Angestellte im öffentlichen Dienst sollten sich möglichst nicht nach Beihilfetarifen versichern, da mit Beginn des Ruhestandes die Beihilfe entfällt. Dann müssen die "fehlenden Prozente" zum aktuellen Eintrittsalter hinzuversichert werden.

In jedem Fall sollte Krankentagegeld mit versichert werden, auch bei den Beihilfetarifen. Die Gehaltsfortzahlung kann insbesondere bei längerfristig bestehenden Arbeitsverhältnissen jedoch über 6 Wochen hinaus gehen, so dass die entsprechende Karenzzeit zu wählen ist.

Versicherungsvergleich private Krankenversicherung - Welche Kündigungsfristen sind beim Wechsel in die private Krankenversicherung zu beachten?

Welche Kündigungsfrist müssen Sie beachten?

Wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie im Regelfall jederzeit mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten kündigen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung bei Ihrer Krankenkasse. Geht Ihre Kündigung z.B. am 13.05. bei der Krankenkasse ein wird diese zum 01.08. wirksam.

Hat die Kasse in Ihrer Satzung eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt, so gilt diese.

Wenn Sie durch eine Gehaltserhöhung während des Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind Sie erst ab Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres freiwillig versichert und können dann in eine private Krankenversicherung wechseln.

Wichtig:
Warten Sie unbedingt die schriftliche Annahmeerklärung der von Ihnen gewünschten privaten Krankenversicherung ab, bevor Sie Ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz kündigen. Private Krankenversicherer nehmen immer eine ausführliche Antragsprüfung vor und es kann sein, dass Ihr Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wird als Sie eigentlich kalkuliert haben oder sogar nur mit Risikozuschlag angenommen oder sogar abgelehnt wird.

 

 
     

©2005 versicherungsvergleich-private-krankenversicherung Alle Rechte vorbehalten.

Private Krankenversicherung  |  Vergleich Private Krankenversicherung  |     Vergleich Bausparen  |  Altersvorsorge Vergleich  | 

 

PAGERANK